Allgemeine Behandlungsbedingungen

Dr. med. Annette Bockmann, Am Hasenberg 44 – Haus B, 41462 Neuss
ABB-Version: 2026-08-15

A. Terminvereinbarung und Terminausfallhonorar

Unsere Praxis arbeitet nach dem Bestellsystem. Der für Sie vereinbarte Termin wird ausschließlich für Sie reserviert und kann regelmäßig nicht kurzfristig anderweitig vergeben werden.

  1. Verbindliche Terminvereinbarung
    Mit der Buchung eines Termins kommt zwischen Ihnen und der Praxis eine verbindliche Terminvereinbarung zustande.
  2. Absage eines Termins
    Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, sind Sie verpflichtet, diesen spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen. Die Absage kann telefonisch, per E-Mail oder auf einem sonst von der Praxis angebotenen Kommunikationsweg erfolgen. Dies ist möglich telefonisch unter der Nummer 02131 53 07 79, per Mail an die Adresse: praxis@hautarzt-bockmann.de oder per Fax an: 02131 54 62 79. Ist das Telefon der Praxis nicht besetzt oder sonst nicht erreichbar, ist eine Mitteilung in Textform (z.B. Mail, Fax, Brief) erforderlich. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Absage bei der Praxis maßgeblich.
  3. Ausfallhonorar und Haftung für vom Patienten verursachte Geräteschäden
    Erfolgt keine rechtzeitige Absage und wird der Termin schuldhaft nicht wahrgenommen, wird die Praxis eine Ausfallpauschale verlangen,

    1.  in Höhe von 45,00 € für einen Termin in der Kosmetik / Fußpflege, sowie einen Termin zur Laserbehandlung mit begrenztem Behandlungsumfang
    2. in Höhe von 100,00 € für einen Termin zur Behandlung in der Ästhetik, einen Termin zur ambulanten Operation, sowie einen Termin zur Laserbehandlung mit erhöhtem Behandlungsumfang

    sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte. Die Ausfallpauschale stellt einen pauschalierten Schadensersatz dar. Dem Patienten bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der Praxis überhaupt kein oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine Erstattung durch gesetzliche oder private Krankenversicherungen erfolgt regelmäßig nicht.

  4. Kein Ausfallhonorar ohne Verschulden – Härtefälle
    Eine Ausfallpauschale wird nicht erhoben, wenn Sie den Termin aus Gründen versäumen, die Sie nicht zu vertreten haben (z. B. plötzlich eintretende Erkrankung oder Unfall), und Sie uns dies unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses mitteilen. In begründeten sozialen Härtefällen kann die Praxis ganz oder teilweise auf die Geltendmachung der Ausfallpauschale verzichten.

B. Zusätzliche kurzfristige Selbstzahler-Termine für gesetzlich Versicherte.

  1. Eigenständiges zusätzliches Terminangebot für Selbstzahler-Termine
    Die Praxis bietet für gesetzlich versicherte Patienten („Kassenpatienten“) neben dem vertragsärztlichen Versorgungsangebot zusätzliche Selbstzahler-Termine mit kurzfristiger Terminvergabe an. Dieses Angebot ist organisatorisch von der regulären Versorgung gesetzlich Versicherter getrennt. Die kurzfristige Selbstzahler-Sprechstunde ist kein Ersatz für die Notfall- oder Akutversorgung gesetzlich Versicherter, sondern ein Zusatz-Angebot auf Wunsch der Patienten. Gesetzlich Versicherte können einen kurzfristigen Selbstzahler-Termin aus eigener Initiative freiwillig wählen.
  2. Gesonderte schriftliche Vereinbarung und wirtschaftliche Aufklärung – keine Kostenerstattung durch Dritte
    Vor Beginn eines solchen Selbstzahler-Termins eines gesetzlich Versicherten erfolgt eine wirtschaftliche Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten (Abrechnung gemäß GOÄ) und es wird eine schriftliche Vereinbarung über die vom Patienten gewünschte privatärztliche Selbstzahler-Behandlung geschlossen. Bei gesetzlich Versicherten ist die privatärztliche Vergütung nach GOÄ für den Selbstzahler-Termin stets vom Patienten selbst zu tragen. Soweit Verordnungen oder sonstige Folgemaßnahmen unmittelbar Bestandteil der privatärztlichen Behandlung sind, erfolgen diese grundsätzlich im privatärztlichen Behandlungskontext. Eine gesonderte vertragsärztliche Behandlung bleibt hiervon unberührt, sofern deren Voraussetzungen vorliegen und entsprechende Behandlungskapazitäten der Praxis bestehen.
  3. Abrechnung nach GOÄ
    Solche Selbstzahler-Leistungen werden nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Der konkrete Rechnungsbetrag richtet sich nach Art und Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen..

C. Schlussbestimmung

Individuelle schriftliche Behandlungs-, Wahlleistungs- oder Honorarvereinbarungen gehen diesen ABB vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.